Macht die private pflegeperson urlaub oder ist sie durch krankheit oder aus anderen gründen vorübergehend an der pflege gehindert, übernimmt die pflegeversicherung für pflegebedürftige der pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen kosten einer notwendigen ersatzpflege, der sogenannten verhinderungspflege, für längstens sechs wochen je kalenderjahr.
Macht die private pflegeperson urlaub oder ist sie durch krankheit oder aus anderen gründen vorübergehend an der pflege gehindert, übernimmt die pflegeversicherung für pflegebedürftige der pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen kosten einer notwendigen ersatzpflege, der sogenannten verhinderungspflege, für längstens sechs wochen je kalenderjahr.
Macht die private pflegeperson urlaub oder ist sie durch krankheit oder aus anderen gründen vorübergehend an der pflege gehindert, übernimmt die pflegeversicherung für pflegebedürftige der pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen kosten einer notwendigen ersatzpflege, der sogenannten verhinderungspflege, für längstens sechs wochen je kalenderjahr.
Macht die private pflegeperson urlaub oder ist sie durch krankheit oder aus anderen gründen vorübergehend an der pflege gehindert, übernimmt die pflegeversicherung für pflegebedürftige der pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen kosten einer notwendigen ersatzpflege, der sogenannten verhinderungspflege, für längstens sechs wochen je kalenderjahr.
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